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Amt für Versorgung und Rehabilitation
Amt für Versorgung und Rehabilitation
Kriegsstraße 23
76133 Karlsruhe
Hilfe zur Pflege
Menschen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht mehr in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftlichen Versorgung bedürfen, können Hilfe zur Pflege beanspruchen, soweit die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenes Einkommen und Vermögen bzw. bestehende Ansprüche an Dritte (z. B. Unterhaltsansprüche) nicht ausreichen, den Pflegebedarf sicherzustellen.
Pflegeleistungen sollen soweit als möglich im häuslichen Bereich organisiert werden.
Ist für eine pflegebedürftige Person die Aufnahme in ein Pflegeheim unvermeidbar, weil die notwendige Pflege und Betreuung durch Angehörige, ambulante Pflegedienste oder in Form von teilstationären Hilfen nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, werden im Rahmen der Sozialhilfe durch
- eigenes Einkommen und/oder Vermögen,
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- Unterhaltsleistungen,
- sonstige vorrangige Ansprüche (z. B. aus Übergabeverträgen oder Schenkungen)
nicht gedeckten Pflegeheimaufwendungen übernommen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass für einen Heimplatz keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen dürfen. Dies bedeutet, dass bei der Suche nach einem Heimplatz ein Kostenvergleich zwischen den Pflegeheimen vorzunehmen ist, die mit Blick auf die Besonderheit des Einzelfalles (z. B. bisheriger Wohnort, Wohnort naher Angehöriger) zumutbar sind.
Wenn Sie vermeiden wollen, dass die restlich ungedeckten Heimkosten nicht in voller Höhe übernommen werden, empfehlen wir Ihnen Folgendes zu beachten:
Das Amt für Versorgung und Rehabilitation entspricht den Wünschen des Antragstellers, soweit sie sich auf eine ortsnahe Versorgung richten oder sonstige, wichtige Gründe den Wunsch rechtfertigen. Ortsnah in diesem Sinne bedeutet direkt am Wohnort oder in der näheren Umgebung (Einzugsbereich). Hat der Antragsteller den Wunsch, am Wohnort stationär versorgt zu werden, kann dem in der Regel entsprochen werden, wenn es sich bei dem Pflegeheim um eine anerkannte Einrichtung handelt. Sind am Wohnort mehrere Pflegeheime vorhanden, werden die unterschiedlichen Kosten in den Blick genommen.
Wünscht der Antragsteller eine Versorgung außerhalb des Wohnortes oder bestehen keine örtlichen Präferenzen, erfolgt ein Kostenvergleich, wobei die Kosten des/der Pflegeheimes/e am bisherigen Wohnort/Einzugsbereich als Maßstab herangezogen werden.
Es empfiehlt sich daher, vor der Auswahl eines Pflegeheimplatzes mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation Kontakt aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegeheimkosten ab Aufnahme oder in zeitlicher Nähe zur Aufnahme nicht ohne ergänzende Leistungen der Sozialhilfe aufgebracht werden können.
Das Amt für Versorgung und Rehabilitation wird dann, in der Regel im persönlichen Gespräch mit dem Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen abklären, welche Kosten „verhältnismäßig“ sind.
Alleinstehende pflegebedürftige Menschen müssen in der Regel ihr gesamtes Einkommen für die Heimpflegekosten einsetzen. Wenn bei Ehepaaren ein Partner im Haushalt verbleibt, erfolgt eine individuelle Prüfung des Eigenanteils, der für die Heimpflegekosten aufzubringen ist. Dem Heimbewohner verbleibt grundsätzlich ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld).
Vorhandenes Vermögen ist bis zu einer Freigrenze von
- 2.600,00 € für Alleinstehende und
- 3.214,00 € für Ehepaare
geschützt.
Darüber hinausgehende Vermögenswerte müssen in der Regel vorab zur Deckung der Heimpflegekosten eingesetzt werden.


